Von §129Ib bis §209: Wie historisches Unrecht auch 2012 noch Unrecht bleibt.

Das Urteil

Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof sorgt für Aufsehen:  Ein schwuler Polizist wurde 1976 aufgrund des §209 StGB verurteilt. Der bis 2002 aktive Paragraf bestimmte das „Schutzalter“ bei schwulen Partnern mit 18 Jahren, während das Mindestalter bei lesbischen oder heterosexuellen Partnern 14 war. 2002 wurde der Paragraf durch den Verfassungsgerichtshof, später nachträglich auch vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, abgeschafft. Der Polizist wurde 1976, damals 32-Jährig, in Pension geschickt. Das Ergebnis: Entgangene Aktivbezüge und eine deutlich geringere Pension. Der Polizist wehrte sich gegen das historische Unrecht. Finanz- und Innenministerium lehnten sein Ansuchen aber per Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bescheide nunmehr aufgehoben.

Die Geschichte

Der §129Ib StGB bestraft seit 1853 Unzucht mit dem gleichen Geschlecht. Damit ist dieser Paragraf strenger als der preussische (später deutsche) §175, der „beischlafähnliche Handlungen“ bestrafte, also im Grunde Analverkehr zwischen schwulen Männern. Lesben wurden nur in Österreich bestraft.
 

Urteil 1942 aufgrund des §129Ib - Quelle: DÖW

Dieser Paragraf blieb auch 1938-1945 in Kraft, denn eine Angleichung des deutschen mit (ehem.) österreichischem Recht wurde auf die Zeit nach dem II. Weltkrieg verschoben. So gab es also in der NS-Zeit eine Kontinuität der Strafbestimmungen, im ehemaligen Österreich sogar in verschärfter Form. Neu hinzu kam aber, dass so genannte „Vorbeugemaßnahmen“ getroffen werden konnten, was nicht anderes hieß als: KZ-Haft, Terror, Folter, Kastrierungen, etc.

Nach 1945 ging es munter weiter. $129Ib blieb in Kraft. Es wurden sogar noch in den 50-er Jahren Urteile bestätigt, die während der NS-Zeit – nicht selten von den gleichen Richtern – gefällt wurden.

Erst 1971 konnte sich SP-Justizminister Christian Broda durchsetzen. Der Paragraf fiel. Die ÖVP (und wohl zu einem erheblichen Teil die SPÖ) wollte das aber nicht auf sich beruhen lassen und es traten weitere anti-homosexuelle Sondergesetze in Kraft. So gab es etwa ein Vereinsverbot, Werbeverbot, Prostitutionsverbot und ein unterschiedliches „Schutzalter“, ab dem Sex praktiziert werden durfte: Im §209 StGB wurde festgelegt, dass Männer nur über-18-jährig gleichgeschlechtlichen Sex haben dürfen, während Lesben und Heterosexuelle das ab 14 tun konnten.

Erst 2002 wurde die letzte anti-homosexuelle Sonderbestimmung abgeschafft. Der §209 wurde vom VfGH gekippt. Der VfGH kam damit einem Urteil des Menschenrechtsgerichtshof zuvor, das den §209 ebenfalls verurteilte. Treppenwitz der Geschichte: Die schwarz-blaue Regierung unter dem bekanntermaßen homophoben Kanzler Schüssel musste das letzte Echo des §129Ib abschaffen.

2005 wurden Homosexuelle dann auch endlich rechtlich im Opferfürsorgegesetz als NS-Opfer anerkannt. Ja, 2005! Als kein Überlebender mehr lebte.

Die Interpretation, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften zwar seit 2010 anerkannt, aber weiterhin in „Sondergesetzen“ behandelt werden (inkl. Adoptions- und In Vitro Fertilisations-Verbot) ebenfalls ein Nachhall der anti-homosexuellen Gesetzgebung ist, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Denn es wäre genauso möglich gewesen allen – hetero- und homosexuellen Paaren – die gleichen Rehctsinstitute anzubieten, etwa Ehe und Eingetragene Partnerschaft für Alle, wie zahlreiche europäische Staaten bewiesen haben.

Amnestie, Rehabilitierung & Entschädigung

2010 brachte der Grüne Justizsprecher Albert Steinhauser einen Gesetzesvorschlag ins Parlament: Das Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz (AREG), das die Grünen mit Helmut Graupner der NGO Rechtskomitee Lambda erarbeiteten.

Denn auch 2012 werden durch historisches Unrecht ausgesprochene Urteile in den Vorstrafenregistern geführt. Es fehlt die Rehabilitierung. Menschen, die aufgrund anti-homosexueller Sondergesetze frühpensioniert wurden und dadurch deutlich geringere Aktivbezüge und deutlich geringere Pensionen bekamen (wie eben der oben beschriebene Polizist) wurden nicht entschädigt. Menschen, die aufgrund der anti-homosexuellen Rechtsprechung sogar in Anstalten geistig abnormer Rechtsbrecher gesteckt wurden, wurden ebenfalls nie entschädigt oder rehabilitiert.

Erst wenn Österreich dies tut, kann man von einer aufgearbeiteten Geschichte erzählen. Solange dies aber nicht passiert, diskriminiert und verurteilt Österreich weiterhin homosexuelle Menschen.